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Kostenerstattung durch das Sozialamt für Bestattung der Mutter

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LSG Nordrhein-Westfalen gewährt Tochter Prozesskostenhilfe

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2020 der Tochter einer Verstorbenen Prozesskostenhilfe im Rechtsstreit mit dem Sozialamt um die Kostenerstattung für die Bestattung ihrer Mutter gewährt. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg, da die einkommens- und vermögensarme Tochter nach einer vorläufigen Bewertung letztendlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre und damit das Sozialamt diese Kosten übernehmen müsse. An der letztendlichen Zahlungspflicht der Tochter ändere auch die Tatsache nichts, dass deren Tante einen Bestatter beauftragt hat und dadurch auch Schuldnerin von Bestatterkosten und Friedhofsgebühren wurde.

Das Landessozialgericht gab mit der Entscheidung einer Beschwerde gegen den zuvor ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Köln statt, in dem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verwehrt worden war. Das Sozialgericht hatte die Tochter nicht als berechtigt zur Sozialhilfe für die Bestattungskosten angesehen, da sie infolge der Beauftragung des Bestatters durch ihre Tante nicht (mehr) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre.

Laut Landessozialgericht verkenne das Sozialgericht damit jedoch die Rechtslage. An der letztendlichen Verpflichtung der Tochter zur Tragung der Bestattungskosten ändere die Verpflichtung der Tante Friedhof und Bestatter gegenüber nichts. Die ursprüngliche Verpflichtung der Tochter zur Zahlung der Bestattungskosten setze sich nun gegenüber der Tante fort. Denn die Tante hätte nach der im Prozesskostenhilfeverfahren zu treffenden vorläufigen Bewertung nur ein objektiv fremdes Geschäft – das der Tochter der Verstorbenen - geführt, für dass sie von ihrer Nichte wiederum Kostenersatz nach den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) verlangen könne. Als Bestattungspflichtige war die Tochter im vorliegenden Fall zur Bestattung und damit im Ergebnis zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Es sei deswegen zu vermuten, dass die Tante dies nicht als eigenes Geschäft, sondern für ihre Nichte vorgenommen habe.

Da die Nichte Bezieherin von Grundsicherung im Alter ist, hielt das Gericht die Kostentragung durch sie auch aufgrund der Vermögensverhältnisse für unzumutbar.

(Quelle Verbraucherinitiative Aeternitas)